Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

  3. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Änderungen im Rahmen dieses Vertrages behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundliegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

 

§ 3 Preise

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Diese hat der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten.

  2. Preisänderungen bleiben wegen veränderter Einkaufs-, Lohn-, Material-, und Vertriebskosten oder auf Grund höherer Gewalt beruhender Umstände (insbesondere z.B. Pandemien) für LEISTUNGEN, vorbehalten.

 

§ 4 Lieferzeiten

  1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten) hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

§ 5 Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers - insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers - Ersatz oder bessert nach. Mehrfach Nachbesserungen sind zulässig.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ankunft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.

  3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

  4. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

  2. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Er verpflichtet sich jedoch bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an den Verkäufer abzutreten, gleichgültig ob die Lieferung ohne Verarbeitung weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Der Käufer hat das Recht, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs selbst einzuziehen. Auch der Verkäufer ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich aber, dies solange nicht zu tun, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf die Ware jedoch nicht verpfänden, nicht zur Sicherheit übereignen oder in anderer als in der hier zugelassenen Form über sie verfügen.

 

§ 7 Zahlung

  1. Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar nach Vereinbarung. Liegt keine Vereinbarung vor, werden die Rechnungen sofort netto Kasse bezahlt.

  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Käufers und sind sofort fällig.

  3. Ist der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz der EZB - zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

  4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamten Restschulden fälligzustellen, auch wenn er Wechsel oder Scheck hereingenommen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  5. Der Käufer ist zu Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.

 

§ 8 Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort ist Wilnsdorf. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen Siegen als Gerichtsstand vereinbart.

  2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.